Telefonmarketing – Verbot von unerlaubter Telefonwerbung & Outbound (bei Glücksspiel)

Seit dem 1.1.2008 ist die Outboundtelefonie, das heißt ein Anruf des Glücksspiel­-Anbieters beim Spieler, nach § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag verboten. Das heisst ein Glücksspielanbieter darf nicht bei Ihnen anrufen bezüglich Werbung. Seriöse Glücksspielanbieter wissen das und halten sich auch an diesen Paragrahen. Die SKL beispielsweise weisst deren Besucher auf der eigenen Webseite genau darauf hin was sehr Vorbildlich ist! (SKL Hinweis)

Hier Auszug Glückspielstaatsvertrag § 5:

Werbung
(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters
bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten,
auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken.

(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des §
1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen
oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete
Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise
auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel
ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag),
im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.

(4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.


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